Kreissatzung

DIE LINKE. Friesland

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei führt den Namen „DIE LINKE. Friesland“. Die Kurzbezeichnung lautet „DIE LINKE.“. Sie ist Teil der Bundespartei „DIE LINKE.“ und des Landesverbandes „Die LINKE. Niedersachsen“.

(2) Das Tätigkeitsgebiet der Partei „DIE LINKE. Friesland“ ist der Landkreis Friesland.

(3) Sitz dieses Kreisverbandes ist Jever.

 

§2 Die Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind:

a. die Kreismitgliederversammlung,

b. der Kreisvorstand.

 

§3 Die Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt die grundsätzlichen politischen und organisatorischen Fragen des Kreisverbandes, kann sich aber auch jede Einzelentscheidung vorbehalten. Der Kreismitgliederversammlung gegenüber sind alle Organe des Kreisverbandes berichts- und rechenschaftspflichtig.

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:

a. die Beschlussfassung über Anträge, die an sie gerichtet sind sowie die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,

b. die Beschlussfassung über Anträge, die an den Bundes- und Landesparteitag gerichtet sind,

c. die Beschlussfassung über Wahlprogramme oder anderer programmatischer Aussagen des Kreisverbandes,

d. die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbandes,

e. die Beschlussfassung über die Höhe der Sonderbeiträge von kommunalen Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträgern,

f. die Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes,

g. die Bestimmung der Größe des Kreisvorstandes,

h. die Wahl der Delegierten für den Landes- und Bundesparteitag,

i. die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter und der Ersatzmitglieder in den Landesausschuss,

j. die Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter und der Ersatzmitglieder in den Landesausschuss,

k. die Entlastung des Kreisvorstands,

l. die Beschlussfassung über die Kreisverbandssatzung und über die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung,

m. die Umwandlung der Kreismitgliederversammlungen in Kreisdelegiertenkonferenzen,

n. die Gründung oder Auflösung von Ortsverbänden/Basisorganisationen,

o. die Trennung oder Verschmelzung von bzw. mit einem anderen Kreisverband,

p. die Auflösung des Kreisverbandes.

(2) Kreismitgliederversammlungen finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Der Kreisvorstand ist außerdem verpflichtet, unverzüglich zu einer Kreismitgliederversammlung einzuladen, wenn dies mindestens ¼ aller Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangen.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die schriftliche Einladung muss an jedes Mitglied verschickt werden. Es ist möglich, den Versand als elektronische Mail oder per Fax durchzuführen, sofern das betreffende Mitglied diesem Verfahren zustimmt. Näheres muss in der Geschäftsordnung des Kreisvorstandes geregelt sein. Die Fristen für die schriftliche Einladung beginnen mit der Aufgabe zur Post.

(4) Folgende Gegenstände können nicht von Kreismitgliederversammlungen entschieden werden, wenn sie nicht mindestens vierzehn Tage vorher mit der Einladung bekannt gemacht worden sind:

a. die Gründung oder Auflösung von Ortsverbänden/Basisorganisationen,

b. die Beschlussfassung über die Rechenschaftsberichte der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,

c. die Entlastung des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes,

d. Anträge, die satzungsändernde Beschlüsse zum Ziel haben,

e. Wahlen und Abwahlen,

f. finanzwirksame Beschlüsse, es sei denn, die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister stimmt dem Antrag zu.

(5) Anträge, die sich auf die mit der Einladung bekannt gemachte vorläufige Tagungsordnung beziehen, müssen den anwesenden Mitgliedern spätestens zu Beginn der Kreismitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Jedes Mitglied kann während einer Kreismitgliederversammlung Anträge stellen. Die Kreismitgliederversammlung kann aber beschließen, Sachanträge nicht zur Beschlussfassung zuzulassen, sondern auf die nächste Kreismitgliederversammlung zu vertagen, zu der in diesem Fall innerhalb von drei Wochen eingeladen werden muss.

(6) Das Antrags- und Rederecht haben alle Mitglieder des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, das Rederecht auch anderen Personen zu erteilen.

(7) Kreismitgliederversammlungen tagen in der Regel öffentlich. Die Kreismitgliederversammlung kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen.

(8) Kreismitgliederversammlungen können auch als Kreisdelegiertenkonferenzen durchgeführt werden. Dazu ist diese Satzung mit einfacher Mehrheit zu ändern, um zusätzlich zu diesen Regelungen festzulegen:

a. wie die Delegierten gewählt werden,

b. wie die Anzahl der Delegierten und wie der Delegiertenschlüssel bestimmt wird,

c. wer das Rederecht besitzt.

Alle übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen werden sinngemäß auf die Kreis-delegiertenkonferenz übertragen.

(9) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§4 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die politischen und organisatorischen Geschäfte des Kreisverbandes auf Grundlage der Parteisatzungen, des Parteiprogramms und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die durch diese Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind.

(2) Fünf Mitglieder sowie die Kreisschatzmeisterin bzw. der Kreisschatzmeister bilden den Kreisvorstand. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind berechtigt, den Kreisverband im Rahmen der Beschlussfassung nach außen zu vertreten. Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, weitere Mitglieder in den Kreisvorstand zu entsenden, wozu eine Vertreterin oder ein Vertreter der durch einen eigenen Listenvorschlag gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger gehören soll. Der Kreisvorstand kann weitere Mitglieder kooptieren, wenn er es zur Durchführung seiner Aufgaben für sinnvoll hält. Diese Maßnahme muss auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden.

(3) Der Kreisvorstand wird durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.

(4) Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, so findet während der nächsten Kreismitgliederversammlung eine Nachwahl für dieses Amt statt. Diese Amtszeit endet mit der des übrigen Kreisvorstandes.

(5) Die Abwahl des Kreisvorstandes bzw. eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder durch eine Kreismitgliederversammlung ist möglich, sofern für das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder gleichzeitig jeweils eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird.

(6) Der Kreisvorstand ist für die laufenden Geschäfte des Kreisvorstandes zuständig, wozu insbesondere gehört:

a. die Vorbereitung und Einberufung der Kreismitgliederversammlung,

b. die Organisation der Kreisgeschäftsstelle,

c. die Darstellung des Kreisverbandes in der Öffentlichkeit,

d. das Führen der Kreismitgliederliste,

e. die Durchführung von Wahlkreisversammlungen zur Landtags- und Bundestagswahl sowie der Wahlversammlung zur Aufstellung der kommunalen Wahllisten,

f. die Durchführung von Urabstimmungen auf Kreisebene.

(7) Der Kreisvorstand bestimmt aus seiner Mitte, wer den Kreisverband rechtlich vertritt und wie die Stellvertretung geregelt ist.

(8) Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister vertritt den Kreisverband im Landesfinanzrat.

(9) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(10) Ortsverbände entsenden ein Mitglied als Vertreter/in ihres Ortsvorstandes zu den Kreisvorstandssitzungen. Mitglieder des Kreisvorstandes können nicht gleichzeitig Vertreter/in ihres Ortsverbandes sein. In Angelegenheiten ihres Ortsverbandes ist die/der Vertreter/in in der Kreisvorstandssitzung stimmberechtigt.

 

§5 Finanzplanung, Rechenschaftslegung und Rechnungsprüfung

(1) Für die Rechenschaftslegung der Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes ist der Kreisvorstand verantwortlich. Dieser hat jährlich, unter Einhaltung der Gesetze und der Bundes- wie der Landessatzung, einen Rechenschaftsbericht zu verfassen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

(2) Der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister obliegt die Aufsicht über alle finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen. Finanzwirksame Beschlüsse des Kreisvorstandes kann sie bzw. er mit einem Veto blockieren, das entweder mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder oder durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgehoben werden kann.

(3) Der Kreisverband führt einen Jahreshaushalt. Dieser wird für jedes Rechnungsjahr erstellt. Ein Rechnungsjahr entspricht einem Kalenderjahr.

(4) Neben dem Jahreshaushalt wird ein Mehrjahresfinanzplan geführt. Dieser beinhaltet alle Finanzplanungen der auf den Jahreshaushalt folgenden 2 Jahre.

(5) Der Jahreshaushalt für das folgende Jahr und der Mehrjahresfinanzplan werden von der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister vorbereitet und nach Beratung im Kreisvorstand der Kreismitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt.

(6) Die zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen im Prüfungszeitraum nicht Mitglied des Kreisvorstandes gewesen sein. Sie prüfen die Finanztätigkeit des Kreisvorstandes sowie dessen Umgang mit dem Parteivermögen, worüber sie der Kreismitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

§6 Die Ortsverbände/Basisorganisationen

(1) Sofern dies sieben Mitglieder wollen, können mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Untergliederungen in Form von Ortsverbänden/Basisorganisationen gebildet werden.

(2) Die Untergliederungen führen den Namen „DIE LINKE.“ mit der Hinzufügung des von ihnen gewählten ortsbezogenen Namens. In aller Regel ist dies der Name der Gebietskörperschaft, über die sich die Gliederung erstreckt.

(3) Der räumliche Geltungsbereich einer Untergliederung des Kreisverbandes sollte sich mit den entsprechenden Grenzen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden decken.

(4) Untergliederungen entscheiden in eigener Zuständigkeit nur über die Angelegenheiten, die in ihrem räumlichen Geltungsbereich fallen, sofern diese Satzung nichts anderes festlegt.

(5) Der Kreisvorstand ist über Beschlüsse des Ortsverbandsvorstandes/der ordentlichen Mitgliederversammlung des Ortsverbandes umgehend zu informieren. Presseerklärungen sind vor der Veröffentlichung dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben. E-Mail Nachricht ist ausreichend.

(6) Sie sind in allen Angelegenheiten, die durch die Organe des Kreisverbandes entschieden werden, angemessen in den Beratungs- und Entscheidungsprozess einzubinden.

(7) Untergliederungen haben nicht das Recht auf eine eigenständige Kassenführung. Ihnen sind im Rahmen des Kreishaushalts angemessene Mittel für ihre politische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(8) Wenn Untergliederungen in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzungen oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.

(9) Die Organe der Untergliederung sind mindestens die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Untergliederungen können weitere Organe in ihrer Satzung bestimmen.

(10) Untergliederungen geben sich eine Satzung sowie eine Geschäftsordnung für ihre Organe. Bis dahin gelten diese Satzung sowie die Geschäftsordnungen des Kreisverbandes.

 

§7 Der Mitgliederentscheid (Urabstimmung)

(1) Zu allen politischen Fragen im Kreisverband kann eine Urabstimmung durchgeführt werden, sobald die Kreismitgliederversammlungen als Kreisdelegiertenkonferenzen durchgeführt werden.

 

§8 Die Protokolle und die Beschlussfähigkeit

(1) Zu allen Sitzungen der Organe des Kreisverbandes ist mindestens ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das alle Parteimitglieder einsehen und für eigene Zwecke vervielfältigen dürfen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht im Wege stehen oder das betreffende Organ mit einer Mehrheit von 2/3 seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nichts anderes beschließt. Parteimitglieder sowie Gäste können verlangen, dass das Protokoll persönliche Erklärungen im Wortlaut enthält.

(2) Die Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und sofern 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 

§9 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der konstituierenden Kreismitgliederversammlung des Kreisverband DIE LINKE. Friesland am 17. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Satzungsänderungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gilt die Satzung des Landesverbandes. Enthält sie ebenfalls dazu keine Regelungen, gilt die Satzung des Bundesverbandes.

(4) Die Amtszeit des ersten Kreisvorstandes beläuft sich auf 1 Jahr. Sie endet am
16. Oktober 2008. Dieser Absatz verliert am 16. Oktober 2008 seine Gültigkeit.