Anzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz gestellt
Der Kreissprecher der Linken in Friesland, Torge Heinisch, hat am heutigen Freitag, den 17. Oktober, Anzeige gegen Bundeskanzler Merz bei der Polizei Brandenburg gestellt.
Wie Sie der angehängten Erklärung entnehmen können, fordert Heinisch die Behörden auf festzustellen, ob es sich bei den Äußerungen um eine strafbare Volksverhetzung handelt oder nicht. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der angehängten Erklärung, die in dieser Form auch der Polizei übermittelt wurde.
Am 14. Oktober 2025 äußerte sich Bundeskanzler Friedrich Merz in einer Pressekonferenz zur Migrationspolitik wie folgt:
„Und bei der Migration sind wir sehr weit, wir haben in dieser Bundesregierung die Zahlen August 24 – August 25 im Vergleich um 60 % nach unten gebracht. Aber wir haben natürlich immer im Stadtbild noch dieses Problem, und deswegen ist der Bundesinnenminister ja auch dabei, jetzt im sehr großen Umfang auch Rückführungen zu ermöglichen und durchzuführen.“
Diese Aussage verbindet Migration mit einem „Problem im Stadtbild“ und stellt im Anschluss Rückführungen als Lösung dar. Dadurch entsteht der Eindruck, dass Menschen mit sichtbarer Migrationsgeschichte oder anderer ethnischer Herkunft als gesellschaftliches Problem wahrgenommen werden, das durch staatliche Maßnahmen beseitigt werden müsse.
Eine rechtliche Bewertung nach § 130 StGB („Volksverhetzung“) orientiert sich im Regelfall an folgenden Prüfpunkten:
1. Geschützte Gruppe:
Der Bezug auf das „Stadtbild“ legt nahe, dass die Aussage auf Personen abzielt, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild als Migrant*innen wahrgenommen werden. Damit ist eine durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB betroffen.
2. Beschimpfung oder Verächtlichmachung:
Die Formulierung „Problem im Stadtbild“ kann als pauschale Herabwürdigung dieser Gruppe verstanden werden. Sie reduziert Menschen mit Migrationshintergrund auf ein gesellschaftliches „Problem“ und spricht ihnen damit implizit gleiche gesellschaftliche Wertigkeit ab. Diese Gleichsetzung von Anwesenheit sichtbarer Minderheiten mit einem Missstand erfüllt den Charakter einer böswilligen Verächtlichmachung.
3. Öffentlichkeit der Äußerung:
Die Worte fielen im Rahmen einer offiziellen Pressekonferenz und wurden anschließend in den Medien verbreitet. Es handelt sich daher eindeutig um eine öffentliche Äußerung mit erheblicher Reichweite, die die gesetzliche Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt.
4. Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens:
Aufgrund der hohen Reichweite und der besonderen Autorität des Bundeskanzlers besteht eine erhebliche Eignung zur Friedensstörung. Die Aussage kann gesellschaftliche Spannungen vertiefen, Ressentiments gegen Menschen mit Migrationshintergrund verstärken und das Vertrauen in die Gleichbehandlung durch den Staat beeinträchtigen. Gerade weil sie von der höchsten Regierungsstelle kommt, kann sie das gesellschaftliche Klima nachhaltig beeinflussen.
5. Vorsatz:
Bei einem erfahrenen Amtsträger ist davon auszugehen, dass er sich der öffentlichen Wirkung und der politischen Sensibilität solcher Worte bewusst ist. Der Kanzler musste wissen, dass seine Formulierung eine abwertende Deutung hervorrufen und öffentliche Diskussionen über Migration und Abschiebung weiter emotional aufladen würde. Ein Eventualvorsatz – also das billigende Inkaufnehmen dieser Wirkung – erscheint daher möglich.
Es ergibt sich, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zumindest in ihrer Vorprüfung erfüllt sein könnten. Der Vorgang ist daher aus juristischer Sicht prüfungswürdig und rechtspolitisch bedeutsam.
Hinzu kommt die besondere Verantwortung, die sich aus der Funktion des Bundeskanzlers ergibt. Als Träger staatlicher Gewalt unterliegt er der Grundrechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG und hat eine Garantenstellung zum Schutz der Menschenwürde. Seine Äußerungen sind keine bloßen Privatmeinungen, sondern staatliche Kommunikation. Sie prägen das gesellschaftliche Klima und können die Schwelle zur Störung des öffentlichen Friedens schneller erreichen als Äußerungen gewöhnlicher Bürger.
Schließlich ist zu beachten, dass die verwendete Rhetorik strukturelle Parallelen zu der vom Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuften „Remigrations“-Ideologie aufweist. Die Verbindung von „sichtbarer Fremdheit“, „Problem“ und „Rückführung“ greift ein Narrativ auf, das die Zugehörigkeit bestimmter Bevölkerungsgruppen infrage stellt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet zwar keine direkte Anwendung, da kein individuelles Rechtsverhältnis betroffen ist, doch widerspricht die Aussage dem Geist des Art. 3 GG, der staatliche Organe zur Gleichbehandlung verpflichtet.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Äußerung des Bundeskanzlers zwar formal unter die Meinungsfreiheit fallen kann, inhaltlich jedoch eine pauschalisierende und abwertende Bewertung einer ethnischen Minderheit enthält. Angesichts der besonderen Amtsstellung, der öffentlichen Wirkung und der Verknüpfung mit staatlichen Maßnahmen ist die Aussage geeignet, den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen. Eine rechtliche Prüfung des Anfangsverdachts nach § 130 StGB erscheint daher angezeigt.

